1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlage
a) Diese vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend als "AEB" bezeichnet) gelten für alle von der Convacc AG (nachfolgend als "Besteller' bezeichnet) beim Geschäftspartner (nachfolgend als "Lieferant' bezeichnet) getätigten Einkäufe (nachfolgend als "Bestellung" bezeichnet), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
b) Für alle Verträge im Zusammenhang mit dem Bezug von Produkten, Material, Rohstoffen, Werkzeugen oder Ersatzteilen (nachfolgend „Vertragsgegenstände“) durch den Besteller, gleich ob auf der Grundlage von Rahmenverträgen, Lieferabrufen oder Einzelaufträgen, gelten ausschliesslich die AEB des Bestellers in der jeweils zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung beim Lieferanten gültigen Fassung. Es liegt in der Verantwortung des Lieferanten, sich eigenverantwortlich über die aktuellen AEB zu informieren. Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten, gleich in welcher Form, gelten nicht.
c) Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsdokumenten der Parteien gilt folgende Prioritätenordnung:
• Die Bestimmungen der jeweiligen Bestellung des Bestellers
• Weitere spezielle Parteivereinbarungen
• Von den Parteien unterzeichnete Zusammenarbeitsverträge
• Vorliegende AEB
d) Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass nach einmaliger Anwendung der vorliegenden AEB in der jeweils zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung beim Lieferanten gültigen Fassung, automatisch auf jede weitere Bestellung anwendbar sind.
2. Anfragen, Angebote und Bestätigung
a) Anfragen des Bestellers beim Lieferanten sind unverbindlich. Angebote erstellt der Lieferant kostenlos.
b) Der Besteller anerkennt nur die von seiner Einkaufsabteilung ausgelösten Bestellungen. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellungen sind nur verbindlich, wenn Sie von der Einkaufsabteilung des Bestellers schriftlich (Fax und E-Mail genügen) gegenüber dem Lieferanten bestätigt wurden.
c) Die Bestellung muss vom Lieferanten gegenüber der als Referenz auf der Bestellung genannten Person aus der Einkaufsabteilung des Bestellers, spätestens innert drei Arbeitstagen mittels schriftlicher datierter Bestellbestätigung, welche Referenznummer des Bestellers, Preis, Menge und Liefertermin beinhaltet, bestätigt werden.
d) Das Angebot des Lieferanten ist ab Eingang beim Besteller für mindestens zwei Monate verbindlich. Wird vom Lieferanten bereits ein spezifisches Produkt in ähnlicher Form einem Mitbewerber des Bestellers geliefert, informiert der Lieferant den Besteller unverzüglich.
e) Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller auf erstes Verlangen mit konkreten Konstruktionszeichnungen, Produktspezifikationen, Materialinformationen oder Angaben zu Inhaltsstoffen betreffend die Vertragsgegenstände, zu beschicken.
3. Gültigkeit der Bestellung
a) Ist der Lieferant eine juristische Person, so muss die Bestellung jeweils von einem lauten Handelsregister ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet werden. Bestätigt der Lieferant die Bestellung mit einem anderen schriftlichen, von ihm rechtsgültig unterzeichneten Dokument, in dem der Wortlaut der Bestellung aufgegriffen wird und bestehen Abweichungen zwischen der Bestellung und der Bestellbestätigung des Lieferanten, gilt die Bestellung vorrangig, sofern die Parteien keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen haben.
4. Bestellung
a) Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden. Dies gilt auch für alle Änderungen, Ergänzungen, Spezifikationen etc. Der Lieferant ist verpflichtet, sich umgehend und vor Versand der Bestätigung an den Besteller zu wenden, falls er einen Fehler oder offenen Punkt im Hinblick auf wesentliche Bestandteile der Bestellung bemerkt, insbesondere auf Menge, Preis oder Lieferfrist. Der Lieferant ist besorgt, wesentlichen Daten und Umstände sowie den beabsichtigten Zweck der Bestellung zu kennen.
b) Die Bestellung ist vom Lieferanten spätestens drei Werktage nach Eingang der Bestellung schriftlich gegenüber der namentlich auf der Bestellung genannten Person aus der Einkaufsabteilung des Bestellers zu bestätigen.
5. Unterbeauftragung
a) Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers ist eine Unterbeauftragung seitens des Lieferanten untersagt. Ohne schriftliche Freigabe seitens des Bestellers sind Fertigungsaufträge für die Herstellung von Vertragsgegenständen basierend auf Zeichnungen des Bestellers („Zeichnungsteile“) nicht an Unterlieferanten weiterzugeben. Der Lieferant haftet für seine Unterlieferanten wie für sich selbst. Wenn Unterlieferanten vom Besteller vorgegeben werden, entbindet dies den Lieferanten nicht von der Verantwortung, die Qualität der beschafften Produkte zu überwachen und diese Unterlieferanten zu beurteilen und zu entwickeln.
6. Lieferung, Verpackung und Identifikation
a) Lieferungen haben gemäß DDP der aktuell gültigen INCOTERMS® zu erfolgen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die vom Besteller vergebene Bestellnummer, die Bezeichnung des Inhalts nach Identität und Menge angibt, sowie bei Bedarf weitere Dokumente, welche vom Besteller benannt werden oder gesetzlich vorgeschrieben sind.
b) Teilleistungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig. Erbringt der Lieferant Teilleistungen ohne die schriftliche Zustimmung des Bestellers, liegt eine vertragsgemässe Erfüllung erst mit Lieferung der vollständigen Bestellung vor.
c) Zur Identifikation und zur Zuordnung muss der Lieferant eine Teilekennzeichnung bzw. Verpackungskennzeichnung zur eindeutigen Rückverfolgbarkeit der Teile vornehmen. Soweit möglich, erfolgt die Teilekennzeichnung in Absprache mit dem Besteller. Die Verpackungseinheiten müssen ausreichend gekennzeichnet werden.
d) Wird eine Bestellung im Wert von mehr als CHF 5'000.00 netto ausgeliefert (wertmässig nach Umrechnung aus der vereinbarten Währung), bevor der Besteller die unterzeichnete Bestellung als Bestellbestätigung erhalten hat, steht es dem Besteller frei, die Lieferung anzunehmen oder abzulehnen. Bei Ablehnung wird die Lieferung dem Lieferanten auf dessen Kosten retourniert.
e) Der Lieferant hat überdies die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift genau zu beachten. Er haftet für jeglichen Fehler, der nicht eindeutig dem Besteller anzulasten ist.
f) Liefert der Lieferant Produkte, deren Produktbestandteile oder zum Zeitpunkt der Bestellung deklarationspflichtige oder besorgniserregende Stoffe gemäss schweizerischen Vorschriften beinhaltet, ist er verpflichtet, nicht nur die gesetzlichen schweizerischen Vorschriften am Bestimmungsort für die Verpackung und Kennzeichnung zu beachten, sondern hat darüber hinaus den Besteller unaufgefordert zur Vervollständigung seiner Gefahrgut Pflichten gemäss Schweizer Recht im erforderlichen Umfang über die betreffenden zu klassifizierenden Gefahrgutartikel oder Deklarationen zu informieren. Sollte zudem auf das betreffende Warensortiment des Lieferanten ganz oder teilweise die EU-Chemikalienverordnung „REACH" („REACH-Verordnung") Anwendung finden, ist der Lieferant verpflichtet, unaufgefordert sämtliche danach erforderlichen Registrierungen, Meldungen und Informationspflichten zu erfüllen. Hat der Lieferant seinen Sitz ausserhalb des Gebietes der EU, so bestätigt er hiermit, dass er gemäss Artikel 8 der REACH-Verordnung einen Alleinvertreter im Gebiet der EU bestellt hat, der auch zu Gunsten des Bestellers für die vom Lieferanten gelieferten Waren erforderlichen Registrierungen, Meldungen und Informationspflichten erfüllen wird.
g) Der Lieferant verpflichtet sich zur vollständigen Warendeklaration und hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Aussenwirtschaftsrechts zu erfüllen und die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen. Der Lieferant hat dem Besteller unaufgefordert zeitgerecht alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller zur Einhaltung des Aussenwirtschaftsrecht bei Aus-, Ein, und Wiederausfuhr benötigt. Sie kann die folgenden Dokumente umfassen.
• Zertifikate (z.B. FSC-Zertifikat, PEFC-Zertifikat) oder Konformitätserklärungen
• Die statistische Zolltarifnummer gemäss der aktuellen Wareneinteilung der Aussenhandelsstatistiken und den HS («Harmonised System») Code;
• Lieferantenerklärungen;
• Ursprungszeugnisse;
• Produktedeklarationen (z.B. nach Norm DIN, EN, ISO oder SN);
• Produktdatenblätter der Hersteller;
• Sicherheitsdatenblätter;
• Lieferlisten (z.B. Zusammenzug von Lieferscheinen);
• Lieferschein mit Minimum Angaben von Bestellnummer., Artikelnummer. (Besteller), Brutto-/Nettogewicht, Zolltarifnummern und genaue Stückzahlen
h) Der Lieferant hat die Dokumente auf erstes Verlangen des Bestellers innert fünf Arbeitstagen vorzulegen. Der Lieferant führt zudem eine Liste der gelieferten Produkte und aktualisiert diese laufend. Die mit der Deklaration verbundenen Aufwendungen sind vom Lieferanten zu tragen. Die deklarierten Produkte sind für die Ausführung verbindlich, Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den Besteller. Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Ziff. 6. g. trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die dem Besteller hieraus entstehen.
i) Hölzer und Holzwerkstoffe müssen zwingend das FSC- oder PEFC-Label tragen.
7. Liefertermin, Lieferbereitschaft, Verzugszinsen
a) Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und verstehen sich als Ankunftstermine am vereinbarten Lieferort. Für den Eintritt des Lieferverzuges bedarf es keiner Mahnung durch den Besteller (Verfalltagabrede).
b) Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wegen derer die vereinbarten Liefertermine und -fristen nicht eingehalten werden können.
c) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der vereinbarten Lieferbereitschaft gemäss dem Anhang „Lieferbereitschaft“ und im Falle des Verstosses zur Zahlung der dort geregelten Konventionalstrafen.
d) Im Falle des Lieferverzuges schuldet der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Lieferwertes pro Woche, jedoch insgesamt nicht mehr als 5% des Nettobetrages der vereinbarten Vergütung für die zu spät erbrachte Leistung. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Rechte und Ansprüche wegen Verzugs (insbesondere Rücktritt und Schadenersatz) bestehen nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen weitergehenden Schaden angerechnet. Wird wegen verspäteter Verfügbarkeit ein beschleunigter Transport notwendig, so trägt der Lieferant die zusätzlichen Frachtkosten. Mehrkosten für nicht verlangte Eilsendungen gehen ebenfalls zu Lasten des Lieferanten.
e) Unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse (“Höhere Gewalt“) befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner werden sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich informieren und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen.
8. Erfüllungsort und Lieferort
a) Der Erfüllungsort und Lieferort ist der Standort des Bestellers. Standort des Bestellers ist der Ort seines Gesellschaftssitzes (hiernach „Sitz“). Entspricht der Ort der industriellen bzw. gewerblichen Tätigkeit des Bestellers (hiernach „Geschäftsanschrift“) nicht seinem Sitz, ist der Lieferort die Geschäftsanschrift, die sodann als Sitz des Bestellers im Sinne der vorliegenden AEB gilt. Ist ein anderer Lieferort als der Standort oder die Geschäftsanschrift des Bestellers vorgesehen, muss dieser ausdrücklich schriftlich vom Besteller in der Bestellung angegeben werden, ansonsten findet der Gefahrenübergang an den Vertragsgegenständen vom Lieferanten an den Besteller nicht statt.
9. Eigentums- und Gefahrübergang
a) Das Volleigentum an den Vertragsgegenständen geht mit der Lieferung an dem nach Ziff. 8 angegebenen Lieferort auf den Besteller über. Der Gefahrübergang richtet sich nach den in der jeweiligen Bestellung vereinbarten INCOTERMS®. Die Ware wird mit einer Unterschrift auf dem Lieferschein bei Erhalt unter Vorbehalt von Mängeln akzeptiert.
b) Im Falle einer Havarie Grosse erklärt der Lieferant sein Einverständnis, die Kosten folgender Vorfälle zu übernehmen:
• Seewurf
• Beschädigung des Schiffs oder Motorschaden durch Bergungsmaßnahmen
• Einsatz von Schleppern und Bergungsschiffen
• Beschädigung des Schiffs oder Motorschaden durch Brandbekämpfung
• Be- und Entladungskosten im Nothafen
10. Preise, Rechnungen und Zahlung
a) Die vereinbarten Preise (in der vereinbarten Währung), sind Festpreise. Sie enthalten Verpackung und Transportkosten sowie alle Zölle, Steuern vollumfänglichen Versicherungsschutz und sonstigen Abgaben bis zum Erfüllungsort. Die Preise verstehen sich exkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preisänderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch den Besteller.
b) Soweit für den Lieferanten zutreffend, müssen Einmalkosten für Werkzeuge, Schablonen, Programme, Adapter usw. jeweils separat angeboten werden.
c) Rechnungen müssen die Referenznummer des Bestellers, die Artikelnummer, Menge und den Einzelpreis ausweisen und müssen im Übrigen inhaltlich den rechtlichen Anforderungen entsprechen.
d) Die Zahlung durch den Besteller erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach vollständiger Leistungserbringung und dem Besteller eine ordnungsgemäße Rechnung zugegangen ist. Rechnungen müssen die Referenznummer des Bestellers, die Artikelnummer (Lieferantenartikelnummer. und Kundenartikelnummer), Menge und den Einzelpreis ausweisen. Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemässen Erfüllung zurückzubehalten. Die Zahlungsfrist des Lieferanten ist auf der jeweiligen Bestellung des Bestellers vermerkt und gültig bis eine neue gegenseitige Vereinbarung getroffen wurde.
e) Zahlungen stellen keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäss dar. Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten. Rechtsansprüche bleiben auch nach erfolgter Bezahlung der Leistung vollumfänglich gewahrt.
f) Zahlungen des Bestellers gelten als fristgerecht ausgeführt, wenn der Überweisungsauftrag innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zur Bearbeitung an die Bank des Bestellers weitergegeben wurde.
11. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel, Schadensersatzhaftung, Versicherung, Verjährung
a) Der Besteller ist nicht verpflichtet, bei Eingang von Lieferungen Prüfungen durchzuführen.
b) Im Gewährleistungsfall kann der Besteller unabhängig von gesetzlichen Gewährleistungsrechten Folgendes verlangen bzw. veranlassen.
• Werden in der Anlieferung oder beim Verbau während der Serie fehlerhafte Teile festgestellt, hat der Lieferant nach schriftlicher Information durch den Besteller die Möglichkeit, mangelhafte Lieferungen unverzüglich auf seine Kosten zurückzuholen und Ersatz zu liefern bzw. auszusortieren und/oder nachzuarbeiten.
• Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware darf der Besteller auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurücksenden, es sei denn, der Lieferant wünscht eine Abholung und führt diese unverzüglich durch.
• Sind aus terminlichen Gründen eine Rücklieferung und Ersatz zeitlich nicht möglich, so muss der Lieferant nach schriftlicher Aufforderung durch den Besteller den Umfang der verdächtigen Teile innerhalb 24 Stunden beim Besteller vor Ort und auf seine Kosten sortieren. Kommt der Lieferant dieser Aufforderung nicht nach, wird nach schriftlicher Information des Lieferanten die Sortierung der zur Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit notwendigen Mengen durch Mitarbeiter des Bestellers oder externe Dienstleister durchgeführt (Ersatzvornahme), sofern die Nacherfüllung für den Lieferanten nicht unverhältnismässig ist. Die dadurch entstandenen Kosten trägt der Lieferant.
• Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer ganzen Serie von Vertragsgegenständen oder der Produkte des Bestellers, die in die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind, erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder unzumutbar ist, ersetzt der Lieferant die Kosten auch hinsichtlich des Teils der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist.
• Sämtliche beim Besteller oder bei Dritten infolge mangelhafter Vertragsgegenstände entstandenen Schäden trägt der Lieferant.
c) Bei jeder Mängelrüge hat der Lieferant in vorheriger Absprache mit dem Besteller Massnahmen zu definieren und diese abzuarbeiten sowie eine Stellungnahme an den Besteller vorzulegen.
d) Der Lieferant trägt alle aufgrund erforderlicher Rückruf- oder Serviceaktionen entstehenden Kosten, sofern die Rückruf- oder Serviceaktionen durch den Besteller tatsächlich aufgrund von Mängeln an den Vertragsgegenständen des Lieferanten erfolgten.
e) Sollten Dritte – egal aus welchem Rechtsgrund – berechtigterweise Ansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Mangels bei der Lieferung oder Leistung des Lieferanten gegen den Besteller erheben, ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller auf erstes Verlangen von jeder Haftung freizustellen.
f) Der Lieferant hat zur Abdeckung des eventuellen Produkthaftpflichtrisikos über den Rahmen seiner normalen Betriebshaftpflichtversicherung hinaus eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Dem Besteller sind auf erstes Verlangen entsprechende Versicherungspolicen nachzuweisen. Stehen dem Besteller weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
g) Die Gewährleistungsfrist für jegliche Sach- und Rechtsmängel beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Für den Zeitraum zwischen Absendung einer berechtigten Mängelanzeige und (i) ordnungsgemäßer Nacherfüllung durch den Lieferanten oder (ii) der Ablehnung der Nacherfüllung durch den Lieferanten, wird die Gewährleistungsfrist gehemmt. Die Gewährleistung beginnt im Falle der Nachlieferung neu zu laufen.
12. Verborgene Sachmängel
a) Tritt ein Sachmangel auf, welcher zum Zeitpunkt der Wareneingangsprüfung nicht erkennbar war (verborgener Mangel), ist der Besteller verpflichtet, diesen dem Lieferanten innert einer vertretbaren Frist zu melden. Dabei ist die gesetzliche oder vertragliche Gewährleistungsdauer nach Schweizer Recht zu berücksichtigen (wobei die vertragliche Gewährleistung, wenn sie länger ist, Vorrang hat, vgl. Ziff. 11 lit. g).
13. Fertigungsmittel
a) Vom Besteller bereitgestellte technische Unterlagen, Werknormblätter, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Prüfmittel, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel (nachfolgend “Fertigungsmittel“) bleiben Eigentum des Bestellers. Fertigungsmittel, die der Lieferant zur Erfüllung eines Vertrages zwischen den Vertragsparteien auf Kosten des Bestellers beschafft oder herstellt, werden Eigentum des Bestellers.
b) An Fertigungsmitteln, die der Besteller bezahlt oder dem Lieferanten zur Verfügung gestellt hat, hält der Besteller sämtliche Rechte. Der Lieferant ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bestellers befugt, tatsächlich oder rechtlich über solche Fertigungsmittel zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsuntüchtig zu machen.
c) Ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers dürfen Vervielfältigungen der Fertigungsmittel nicht angefertigt werden. Fertigungsmittel sowie Vervielfältigungen von Fertigungsmitteln darf der Lieferant Dritten ohne schriftliche Freigabe nicht zugänglich machen oder für andere Zwecke nutzen.
d) Fertigungsmittel des Bestellers sind diesem einschließlich aller angefertigten Duplikate sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben.
e) Dem Lieferanten zum Verbleib und zur Erfüllung eines Vertrages zwischen den Vertragsparteien längerfristig übergebene Fertigungsmittel sind deutlich mit dem Hinweis “Eigentum der Steinemann AG“ zu kennzeichnen.
f) Der Lieferant hat die Fertigungsmittel ausschließlich zur Erfüllung eines Vertrages zwischen den Vertragsparteien zu verwenden und mit Sorgfalt zu behandeln, insbesondere auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
g) Fertigungsmittel sind dem Besteller auf dessen erstes Verlangen ohne Angabe von Gründen jederzeit unverzüglich herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten wegen ausstehender Bezahlung beschaffter oder hergestellter Fertigungsmittel ist ausgeschlossen.
h) Beim Lieferanten nach Auslieferung der letzten damit hergestellten Ware verbliebene Fertigungsmittel dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers vernichtet werden. Der Lieferant kann die Rücknahme der verbliebenen Fertigungsmittel durch den Besteller verlangen.
14. Schutzrechte Dritter
a) Der Lieferant haftet dafür, dass alle Lieferungen und/ oder Leistungen frei von Rechten Dritter sind und dass durch sie und ihre vertragsgemässe Verwertung keine Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder sonstige Schutzrechte im In- oder Ausland verletzt werden, ausser es liegt kein Verschulden des Lieferanten vor.
b) Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich unverzüglich gegenseitig über bekanntwerdende Verletzungsrisiken und angebliche Verletzungsfälle zu unterrichten, um sich Gelegenheit zu geben, allfälligen Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
c) Ist die Verwertung der Vertragsgegenstände durch den Besteller durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lieferant auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Vertragsgegenstände keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
d) Der Lieferant hat alle im Rahmen der Durchführung eines zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrages gemachten Erfindungen oder erzielten sonstigen übertragbaren Arbeitsergebnisse, die schutzrechtsfähig sind oder deren Schutzrechtsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dem Besteller auf dessen Wunsch gegen angemessene Vergütung zu übertragen. Der Lieferant muss, falls rechtlich erforderlich, Erfindungen gegenüber seinen Arbeitnehmern rechtzeitig wirksam in Anspruch nehmen.
e) Stellt der Lieferant dem Besteller Bildmaterial zu Werbezwecken zur Verfügung, so hat er vorher sicherzustellen, dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte an diesem Bildmaterial verfügt und er diese auch Dritten, insbesondere dem Besteller, einräumen darf. Mit der Überlassung des Bildmaterials ermächtigt der Lieferant den Besteller, das Bildmaterial in der vom Lieferanten freigegebenen Art und dem vereinbarten Umfang zu nutzen, das Bildmaterial zu bearbeiten oder sonst umzugestalten, damit Werbemittel herzustellen und diese zu verbreiten. Verletzt die vereinbarungsgemäße Verwendung des Bildmaterials durch den Besteller Rechte Dritter, so stellt der Lieferant den Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
15. Aufrechnung
a) Der Besteller hat gegenüber dem Lieferanten das Recht, mit eigenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen oder etwaige Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.
16. Vertraulichkeit
a) Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Daten des Bestellers in den Bestellungen sowie sämtliche Sachverhalte, Dokumente, Informationen usw., insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, vom Besteller übergebene Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Pläne, Abbildungen und ähnliche Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, strikt vertraulich zu behandeln.
b) Der Lieferant verpflichtet sich, privaten oder öffentlichen Dritten, weder vorsätzlich noch unabsichtlich (Diebstahl, illegale Kopie oder Nutzung, Handlung mit Schädigungsabsicht etc.) Zugang zu diesen Informationen, sei es in ihrer Gesamtheit oder Teilen davon, zu ermöglichen oder zu gewähren.
c) Diese Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Erfüllung der Bestellung fort und erstreckt sich auch auf die Mitarbeiter, Hilfspersonen und sonstigen Beteiligten, die der Lieferant, auch nur punktuell, mit der Lieferung betraut hat.
d) Bei Verletzung dieser Pflicht kann vom Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Gesamtbetrages der in den vergangenen 12 Monaten aufgegebenen Bestellungen gefordert werden.
17. Verhaltenskodex für Lieferanten
a) Der Lieferant ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en), insbesondere solche des Hersteller- und Bestimmungslandes einzuhalten. Er wird sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern. Verstösst der Lieferant schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.
18. Teilnichtigkeitsklausel
a) Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder ein Teil einer solchen Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragspartner mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Dieses gilt auch im Falle einer Regelungslücke.
19. Gerichtstand
a) Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Convacc AG in 9230 Flawil, Schweiz.
20. Anwendbares Recht
a) Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt ausschliesslich Schweizerisches Recht.
b) Die Verweisungsvorschriften des Internationalen Privatrechts und das UN- Kaufrecht (CISG, auch Wiener Kaufrecht genannt) sind ausgeschlossen.
Convacc AG, Wilerstrasse 2180, CH-9230 Flawil, Schweiz, Februar 2021
ConVacc AG
Wilerstrasse 2180
9230 Flawil
Schweiz
Tel: +41 71 394 14 14
Fax: +41 71 394 14 83