1. Umfang und vertragliche Grundlage
a) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend "AEB") gelten für alle Einkäufe (nachfolgend "Bestellung") der Convacc AG (nachfolgend "Besteller") bei ihrem Geschäftspartner (nachfolgend "Lieferant"), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
b) Für alle Verträge über die Beschaffung von Produkten, Materialien, Rohstoffen, Werkzeugen oder Ersatzteilen (nachfolgend "Vertragsgegenstände") durch den Besteller - gleichgültig ob aufgrund von Rahmenverträgen, Abrufaufträgen oder Einzelbestellungen - gelten ausschließlich die AGB-P des Bestellers in der zum Zeitpunkt des Zugangs der Bestellung beim Lieferanten gültigen Fassung. Es obliegt dem Lieferanten, sich selbständig über die aktuelle Fassung zu informieren. Abweichende Bedingungen des Lieferanten, gleich in welcher Form, finden keine Anwendung.
c) Im Falle von Widersprüchen zwischen den Vertragsunterlagen gilt die folgende Rangfolge:
- Die Bestimmungen der individuellen Bestellung des Käufers
- Weitere spezifische Vereinbarungen zwischen den Parteien
- Von beiden Parteien unterzeichnete Kooperationsabkommen
- Diese GTC-P
d) Nach erstmaliger Anwendung gelten diese AGB-P in der zum Zeitpunkt des Bestelleingangs gültigen Fassung automatisch für jede weitere Bestellung.
2. Anfragen, Angebote und Bestätigungen
a) Die Anfragen des Bestellers an den Lieferanten sind unverbindlich. Die Angebote des Lieferanten sind kostenlos.
b) Der Besteller erkennt nur die von seiner Einkaufsabteilung erteilten Bestellungen an. Änderungen oder Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Einkaufsabteilung schriftlich (Fax und E-Mail genügen) bestätigt werden.
c) Die Bestellung ist vom Lieferanten innerhalb von drei Arbeitstagen unter Angabe der Referenznummer des Bestellers, des Preises, der Menge und des Liefertermins schriftlich und datiert zu bestätigen und an die in der Bestellung genannte Kontaktperson zu richten.
d) Das Angebot des Lieferanten bleibt mindestens zwei Monate nach Eingang beim Besteller verbindlich. Liefert der Lieferant ein ähnliches Produkt an einen Mitbewerber, so hat er den Besteller unverzüglich zu informieren.
e) Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller auf erstes Anfordern spezifische Konstruktionszeichnungen, Produktspezifikationen, Materialinformationen oder Angaben zu den Bestandteilen des Vertragsgegenstandes zur Verfügung zu stellen.
3. Gültigkeit des Beschlusses
a) Wenn der Lieferant eine juristische Person ist, muss die Bestellung von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten, im Handelsregister eingetragenen Vertreter unterzeichnet werden. Bestätigt der Lieferant die Bestellung mit einem anderen rechtsverbindlichen Schriftstück, in dem der Wortlaut der Bestellung aufgegriffen wird, und bestehen zwischen der Bestellung und der Auftragsbestätigung Abweichungen, so ist die Bestellung maßgebend, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
4. Bestellungen
a) Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden. Dies gilt auch für alle Änderungen, Ergänzungen, Spezifikationen usw. Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich vor Absendung der Bestätigung zu benachrichtigen, wenn er einen Irrtum oder eine Unklarheit über wesentliche Bestandteile der Bestellung, insbesondere über Menge, Preis oder Liefertermin, feststellt. Der Lieferant hat sich über die wesentlichen Daten, Umstände und den Verwendungszweck der Bestellung zu informieren.
b) Die Bestellung ist vom Lieferanten innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich gegenüber der in der Bestellung genannten Person aus der Einkaufsabteilung des Bestellers zu bestätigen.
5. Vergabe von Unteraufträgen
a) Die Vergabe von Unteraufträgen durch den Lieferanten ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers untersagt. Fertigungsaufträge für Teile nach Zeichnungen des Bestellers ("Zeichnungsteile") dürfen ohne schriftliche Zustimmung nicht an Unterlieferanten weitergegeben werden. Der Lieferant haftet für seine Unterlieferanten wie für sich selbst. Werden Unterlieferanten vom Besteller vorgeschrieben, so entbindet dies den Lieferanten nicht von der Verantwortung für die Qualitätsüberwachung, Beurteilung und Entwicklung dieser Unterlieferanten.
6. Lieferung, Verpackung und Kennzeichnung
a) Die Lieferungen erfolgen nach DDP gemäß den jeweils gültigen INCOTERMS®. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellnummer des Bestellers, die Bezeichnung des Inhalts nach Identität und Menge sowie die vom Besteller oder vom Gesetz geforderten zusätzlichen Dokumente enthält.
b) Teillieferungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Liefert der Lieferant ohne Zustimmung Teilmengen, so gilt die Erfüllung erst mit vollständiger Lieferung der Bestellung als erfolgt.
c) Zur Identifizierung und Zuordnung muss der Lieferant Teile/Verpackungen kennzeichnen, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Soweit möglich, ist die Kennzeichnung mit dem Besteller abzustimmen. Die Verpackungseinheiten müssen deutlich gekennzeichnet sein.
d) Wird eine Bestellung mit einem Nettowert von mehr als CHF 5'000.00 geliefert, bevor der Besteller die unterzeichnete Auftragsbestätigung erhalten hat, kann der Besteller die Lieferung annehmen oder ablehnen. Im Falle der Ablehnung hat der Lieferant die Rücksendekosten zu tragen.
e) Der Lieferant ist verpflichtet, die in der Bestellung angegebene Lieferadresse genau einzuhalten und haftet für Fehler, die der Besteller nicht zu vertreten hat.
f) Liefert der Lieferant Produkte oder Komponenten, die zum Zeitpunkt der Bestellung deklarationspflichtige oder besorgniserregende Stoffe nach schweizerischem Recht enthalten, so hat er nicht nur die gesetzlichen schweizerischen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften am Bestimmungsort einzuhalten, sondern dem Besteller auch unaufgefordert alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Gefahrgutpflichten des Bestellers nach schweizerischem Recht erforderlich sind. Falls die EU-Verordnung REACH zur Anwendung kommt, muss der Lieferant auch alle Registrierungs-, Melde- und Informationspflichten erfüllen. Befindet sich der Lieferant ausserhalb der EU, muss er einen Alleinvertreter in der EU benennen, der diese Pflichten im Namen des Bestellers erfüllt.
g) Der Lieferant muss vollständige Produktdeklarationen vorlegen und alle geltenden nationalen und internationalen Zoll-/Ausfuhrgesetze einhalten. Der Lieferant muss rechtzeitig alle Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, die für die Einhaltung der Vorschriften durch den Käufer erforderlich sind, einschließlich: Zertifikate, Zolltarifnummern, Lieferantenerklärungen, Ursprungszeugnisse, Produkterklärungen, Produktdatenblätter, Sicherheitsdatenblätter, Lieferlisten und Lieferscheine mit den erforderlichen Mindestangaben.
h) Der Lieferant muss auf Anfrage innerhalb von fünf Arbeitstagen Dokumente vorlegen. Der Lieferant muss eine Liste der gelieferten Produkte führen und aktualisieren. Die Kosten für die Deklarationen gehen zu Lasten des Lieferanten. Deklarierte Produkte sind verbindlich, Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Der Lieferant trägt alle Kosten/Schäden aus der Nichteinhaltung.
i) Holz und Holzwerkstoffe müssen das FSC- oder PEFC-Siegel tragen.
7. Liefertermine, Bereitschaft, Verzugszinsen
a) Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und gelten als Ankunftstermine am vereinbarten Bestimmungsort. Bei Verzug ist keine Mahnung erforderlich (Fixterminvereinbarung).
b) Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungenen Fristen nicht eingehalten werden können.
c) Der Lieferant verpflichtet sich, die Lieferbereitschaft gemäß der Anlage "Lieferbereitschaft" aufrechtzuerhalten und bei Zuwiderhandlung die dort festgelegten Pönalen zu zahlen.
d) Im Falle des Verzuges schuldet der Lieferant eine Vertragsstrafe von 1% des Bestellwertes pro Woche, max. 5% des Nettobetrages der verspäteten Lieferung. Weitere gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird verrechnet
gegen zusätzliche Schäden. Wird wegen Verzuges ein beschleunigter Versand notwendig, so trägt der Lieferant die zusätzlichen Frachtkosten. Die Kosten für unaufgeforderte Eilsendungen gehen ebenfalls zu Lasten des Lieferanten.
e) Unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse (höhere Gewalt) befreien die Parteien für die Dauer der Störung von ihren Verpflichtungen, auch wenn sie sich bereits in Verzug befinden. Die Parteien müssen sich gegenseitig unverzüglich unterrichten und die Verpflichtungen nach Treu und Glauben anpassen.
8. Erfüllungsort und Lieferung
a) Erfüllungs- und Lieferort ist der Sitz des Käufers. Dieser ist der Sitz des Bestellers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Weicht die Betriebsanschrift des Bestellers ab, so gilt diese als Lieferort. Ein abweichender Ort muss in der Bestellung ausdrücklich und schriftlich angegeben werden, andernfalls findet kein Gefahrenübergang statt.
9. Übergang von Eigentum und Gefahr
a) Das volle Eigentum an den Vertragsgegenständen geht mit der Lieferung am Lieferort gemäß Ziffer 8 auf den Besteller über. Der Gefahrenübergang richtet sich nach den vereinbarten INCOTERMS®. Die Annahme der Ware erfolgt mit Unterschrift auf dem Lieferschein, vorbehaltlich der Mängel.
b) Im Falle der Havarie-Grosse verpflichtet sich der Lieferant, die Kosten für das Abwerfen, die Beschädigung oder den Ausfall des Motors durch Bergung, Schlepper, Brandbekämpfung oder Be- und Entladung im Nothafen zu tragen.
10. Preise, Rechnungen und Zahlung
a) Vereinbarte Preise (in vereinbarter Währung) sind Festpreise, einschließlich Verpackung, Transport, Zölle, Steuern, Versicherung und sonstiger Abgaben bis zum Erfüllungsort. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Käufers.
b) Einmalige Kosten für Werkzeuge, Schablonen, Programme, Adapter usw. sind ggf. gesondert zu veranschlagen.
c) Rechnungen müssen die Referenznummer des Käufers, die Artikelnummer, die Menge und den Stückpreis enthalten und ansonsten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
d) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach vollständiger Leistung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung. Die Rechnungen müssen Referenznummer, Artikelnummern, Mengen und Einheitspreise enthalten. Bei fehlerhafter Lieferung kann der Besteller die Zahlung anteilig zurückhalten. Die Zahlungsbedingungen richten sich nach der Bestellung des Bestellers, sofern sie nicht einvernehmlich geändert werden.
e) Zahlungen gelten nicht als Anerkennung der Konformität. Der Käufer kann bei Mängeln die Zahlung anteilig zurückhalten. Rechte bleiben auch nach Zahlung bestehen.
f) Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag des Käufers innerhalb der vereinbarten Frist bei seiner Bank eingeht.
11. Mängelgewährleistung, Haftung, Versicherung, Verjährung
a) Der Käufer ist nicht verpflichtet, Lieferungen bei Erhalt zu prüfen.
b) Im Falle von Mängeln kann der Besteller neben den gesetzlichen Rechten verlangen: Rückholung und Ersatz der mangelhaften Ware auf Kosten des Lieferanten, Rücksendung der Ware auf Kosten des Lieferanten durch den Besteller, Sortierung/Nacharbeit innerhalb von 24 Stunden auf Kosten des Lieferanten oder Ersatz durch den Besteller/externe Dienstleister. Der Lieferant hat auch die Kosten für mängelbedingte Rückrufaktionen zu tragen. Serienfehler erfordern den Austausch der gesamten Serie. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die durch mangelhafte Ware entstehen.
c) Der Lieferant muss mit dem Käufer Korrekturmaßnahmen festlegen und Erklärungen zu den Mängeln abgeben.
d) Der Lieferant trägt alle Kosten für Rückruf-/Serviceaktionen, die durch seine Mängel verursacht werden.
e) Der Lieferant hat den Besteller von Ansprüchen Dritter wegen Mängeln freizustellen.
f) Der Lieferant muss eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung unterhalten, die über die normale Deckung hinausgeht und Personen- und Sachschäden einschließt. Die Policen sind auf Verlangen vorzulegen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
g) Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Zwischen Mängelrüge und Nachbesserung/Verweigerung tritt Hemmung ein. Bei Ersatzlieferung beginnt eine neue Frist.
12. Versteckte Mängel
a) Tritt ein versteckter Mangel auf, der bei der Ablieferungsuntersuchung nicht entdeckt werden konnte, so hat der Besteller den Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu benachrichtigen. Es gelten die gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsfristen nach Schweizer Recht, wobei die längere Frist massgebend ist.
13. Produktionsmittel
a) Vom Besteller beigestellte technische Unterlagen, Modelle, Schablonen, Muster, Prüfmittel, Werkzeuge usw. bleiben Eigentum des Bestellers. Auf Kosten des Bestellers beschaffte/gefertigte Gegenstände gehen in das Eigentum des Bestellers über.
b) Der Käufer besitzt alle Rechte an diesen Gegenständen. Der Lieferant darf sie nicht ohne Zustimmung veräußern, verlegen oder unbrauchbar machen.
c) Ohne schriftliche Zustimmung dürfen keine Reproduktionen angefertigt werden. Die Gegenstände/Reproduktionen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
d) Alle Geräte müssen sofort nach der Bestellung zurückgegeben werden.
e) Langfristig ausgeliehene Gegenstände müssen mit dem Vermerk "Eigentum der Steinemann AG" versehen sein.
f) Der Lieferant darf die Gegenstände nur für vertragliche Zwecke verwenden, sie versichern und warten.
g) Der Besteller kann jederzeit die Rückgabe verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nicht zu.
h) Geräte, die nach der letzten Produktion übrig bleiben, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung vernichtet werden. Der Lieferant kann die Rückgabe verlangen.
14. Rechte Dritter
a) Der Lieferant garantiert, dass die Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und keine Patente/Geschmacksmuster/sonstige Rechte verletzt werden, es sei denn, den Lieferanten trifft kein Verschulden.
b) Die Parteien müssen sich gegenseitig unverzüglich über Risiken oder Verstöße informieren.
c) Beeinträchtigen Rechte Dritter die Nutzung durch den Besteller, so hat der Lieferant auf seine Kosten Lizenzen zu erwerben oder die Ware zu ändern/zu ersetzen.
d) Erfindungen/Ergebnisse, die im Rahmen des Vertrages entstanden sind, sind auf Verlangen des Bestellers gegen Vergütung zu übertragen. Der Lieferant hat Arbeitnehmererfindungen bei Bedarf in Anspruch zu nehmen.
e) Stellt der Lieferant Bilder für die Werbung zur Verfügung, muss er sicherstellen, dass er über die Rechte verfügt und diese an den Besteller übertragen kann. Der Lieferant räumt die Rechte zur Nutzung, Bearbeitung und Verbreitung ein. Der Lieferant stellt den Besteller von Ansprüchen aus der vereinbarten Nutzung frei.
15. Absetzen
a) Der Besteller kann mit eigenen Forderungen gegen die Forderungen des Lieferers aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
16. Vertraulichkeit
a) Der Lieferant ist verpflichtet, alle Daten, Informationen, Dokumente und nicht-öffentlichen Angaben des Käufers streng vertraulich zu behandeln.
b) Der Lieferant darf Dritten weder absichtlich noch unabsichtlich Zugang zu diesen Informationen gewähren.
c) Die Vertraulichkeit geht über die Erfüllung des Auftrags hinaus und gilt für die beteiligten Mitarbeiter/Vertreter.
d) Im Falle eines Verstoßes kann der Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Auftragsvolumens der letzten 12 Monate verlangen.
17. Verhaltenskodex für Lieferanten
a) Der Lieferant muss die geltenden Gesetze einhalten, einschließlich der Gesetze der Hersteller-/Bestimmungsländer. Der Lieferant darf sich nicht an Bestechung, Menschenrechtsverletzungen oder Kinderarbeit beteiligen. Der Lieferant muss die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten, das Umweltrecht einhalten und die Einhaltung der Gesetze in seiner Lieferkette fördern. Verstößt der Lieferant gegen diese Verpflichtungen, kann der Käufer den Vertrag nach einer angemessenen Nachfrist kündigen.
18. Salvatorische Klausel
a) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck entsprechen. Gilt auch für Vertragslücken.
19. Zuständigkeit
a) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Käufers in 9230 Flawil, Schweiz.
20. Geltendes Recht
a) Es gilt ausschließlich schweizerisches Recht.
b) Kollisionsnormen und das UN-Kaufrecht (Wiener Übereinkommen) sind ausgeschlossen.
Adresse
Convacc AG, Wilerstrasse 2180, CH-9230 Flawil, Schweiz, Februar 2021