1. Allgemeines

1.1 Steinemann CVS ist der Markenname für Systeme, die von der ConVacc AG entwickelt und produziert werden.


1.2 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Bestätigung der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten (Auftragsbestätigung) zustande. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind freibleibend.


1.3 Diese Lieferbedingungen sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind nur gültig, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.


1.4 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.5 Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue ersetzen, die der beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkung möglichst nahe kommt.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschließlich etwaiger Anlagen abschließend aufgeführt. Der Lieferant ist berechtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, sofern diese keine Preiserhöhung bewirken.

3. Zeichnungen und technische Unterlagen

3.1 Prospekte und Kataloge sind unverbindlich, soweit nichts anderes vereinbart ist. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich zugesichert sind.

3.2 Jede Partei behält alle Rechte an Zeichnungen und technischen Unterlagen, die sie der anderen Partei zur Verfügung stellt. Die empfangende Partei erkennt diese Rechte an und darf diese Unterlagen ohne vorherige schriftliche Genehmigung weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich machen oder zu anderen Zwecken als denen, für die sie zur Verfügung gestellt wurden, verwenden.

4. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen

4.1 Der Besteller hat den Lieferanten spätestens bei der Bestellung auf alle Vorschriften und Normen bezüglich Ausführung, Betrieb, Gesundheit und Unfallverhütung hinzuweisen.

4.2 Soweit nicht anders vereinbart, entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, wie sie dem Lieferanten unter Ziffer 4.1 mitgeteilt wurden. Zusätzliche oder abweichende Schutzvorrichtungen werden nur geliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

5. Preise

5.1 Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten (z.B. Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhrbewilligungen, Beurkundungen) sowie alle im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle gehen zu Lasten des Bestellers oder werden dem Lieferanten zurückerstattet, wenn dieser zur Zahlung verpflichtet ist.


5.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, wenn sich zwischen dem Datum des Angebots und der Vertragsausführung die Lohnsätze oder Materialpreise ändern. Eine angemessene Preisanpassung wird auch vorgenommen, wenn:

  • die Lieferfrist aus den unter Ziffer 8.3 genannten Gründen nachträglich verlängert wird oder
  • sich Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen ändern, oder
  • die Material- oder Konstruktionsänderungen, weil die Unterlagen des Käufers nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen oder unvollständig waren.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller gemäss den vereinbarten Bedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Preis wie folgt zu zahlen:

  • Ein Drittel als Vorauszahlung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Auftragsbestätigung,
  • Ein Drittel nach zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist,
  • Der Restbetrag ist innerhalb eines Monats nach Meldung der Versandbereitschaft fällig.
    Ist Wechselzahlung vereinbart, gehen Diskontspesen, Stempelgebühren und Einziehungskosten zu Lasten des Käufers.


6.2 Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

6.3 Werden die Vorauszahlung oder die vereinbarten Sicherheiten nicht ordnungsgemäß geleistet, so kann der Lieferer entweder am Vertrag festhalten oder vom Vertrag zurücktreten und in beiden Fällen Schadensersatz verlangen. Kommt der Besteller mit einer weiteren Zahlung in Verzug oder befürchtet der Lieferant begründete Zahlungsausfälle, kann der Lieferant die Erfüllung aussetzen, Lieferungen zurückhalten oder vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.


6.4 Hält der Besteller die Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen am Domizil des Lieferanten üblichen Zins zu entrichten, mindestens aber 4% über dem Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank. Weiterer Schadenersatz bleibt vorbehalten.

7. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei den erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Eigentumsrechte des Lieferers mitzuwirken und die gelieferte Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern.

8. Lieferfrist

8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen, alle behördlichen Genehmigungen eingeholt, die Zahlungen geleistet, die Sicherheiten gestellt und die technischen Punkte erledigt sind. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung abgesandt ist.


8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.


8.3 Die Lieferfrist verlängert sich, wenn:
a) die erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig vorgelegt oder später geändert werden;
b) Hindernisse auftreten, die sich dem Einfluss des Lieferanten entziehen (z. B. Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Unruhen, größere Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verzögerte Rohstofflieferungen, staatliche Maßnahmen, Naturereignisse);
c) der Käufer oder Dritte mit ihren vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungen, in Verzug geraten.


8.4 Der Käufer kann eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% pro voller Woche verlangen, höchstens jedoch 5% des Vertragspreises des verspäteten Teils. Die ersten zwei Wochen des Verzugs geben keinen Anspruch. Liefert der Lieferant auch nach Ablauf einer Nachfrist nicht, kann der Besteller den verspäteten Teil zurückweisen oder vom Vertrag zurücktreten.


8.5 Ist anstelle einer Lieferfrist ein Fixtermin vereinbart, so gilt dieser als letzter Tag der Frist.


8.6 Weitergehende Rechte des Bestellers wegen Verzuges bestehen nicht, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferers vor.

9. Verpackung

Die Verpackung ist in der Regel im Preis inbegriffen, sofern nicht anders vereinbart. Einwegverpackungen werden gesondert berechnet. Leihverpackungen müssen frachtfrei zurückgesandt werden.

10. Übergang von Nutzen und Risiko

10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit dem Versand ab Werk auf den Besteller über.


10.2 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, erfolgt der Gefahrübergang zum ursprünglich vorgesehenen Versandzeitpunkt.

11. Versand, Transport und Versicherung

11.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung müssen rechtzeitig mitgeteilt werden. Der Transport, sofern nicht im Preis enthalten, erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Reklamationen wegen Transportschäden sind an den Frachtführer zu richten.


11.2 Die Versicherung ist, sofern sie nicht im Preis enthalten ist, Sache des Käufers.

12. Prüfung von Lieferungen und Leistungen

12.1 Der Lieferant wird die Lieferungen vor dem Versand in der üblichen Weise prüfen. Weitere Prüfungen müssen vom Besteller besonders vereinbart und bezahlt werden.


12.2 Der Käufer hat Lieferungen innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und Mängel schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.


12.3 Ordnungsgemäß gerügte Mängel hat der Lieferant so schnell wie möglich zu beseitigen.


12.4 Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn die Ware das Werk verlässt, unberechtigt verweigert wird oder vom Käufer in Gebrauch genommen wird.


12.5 Der Käufer hat keine weitergehenden Ansprüche als die in Ziffer 13 ausdrücklich genannten.

13. Gewährleistung, Haftung für Mängel

13.1 Gewährleistungsfrist: 12 Monate, bzw. 6 Monate bei Dauerbetrieb, ab Versand ab Werk, bzw. ab Abnahme/Montage, falls vereinbart. Für ausgetauschte/reparierte Teile gelten verlängerte Fristen.


13.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf schriftliche Aufforderung hin schadhafte Teile, die auf mangelhaftes Material, fehlerhafte Konstruktion oder Ausführung zurückzuführen sind, zu reparieren oder zu ersetzen.


13.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur solche, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Bei Nichterfüllung kann der Käufer Nachbesserung oder Minderung verlangen oder bei erheblicher Beeinträchtigung des Gebrauchs zurücktreten.


13.4 Ausgeschlossen sind: Verschleiß, unsachgemäße Wartung, Missbrauch, ungeeignete Betriebsmittel, Korrosion, nicht vom Lieferanten durchgeführte Konstruktion oder Montage.


13.5 Unterlieferanten: Gewährleistung nur im Rahmen ihrer eigenen Verpflichtungen.


13.6 Der Käufer hat keine Rechte, die über die in 13.1-13.5 genannten hinausgehen.


13.7 Der Lieferant haftet für fahrlässige Beratung nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

14. Nichterfüllung, mangelhafte Leistung

Verzögert der Lieferant unberechtigt oder führt er mangelhaft aus, kann der Besteller eine Nachfrist setzen und bei deren Nichteinhaltung vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind auf 10% des Auftragswertes begrenzt.

15. Stornierung durch den Lieferanten

Wenn unvorhergesehene Ereignisse die Lieferverpflichtung wesentlich verändern oder die Ausführung unmöglich machen, kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers bestehen in solchen Fällen nicht.

16. Begrenzung der Haftung

Andere als die ausdrücklich genannten Ansprüche des Käufers bestehen nicht. Ausgeschlossen sind insbesondere Folgeschäden wie Produktionsausfälle, entgangener Gewinn oder sonstige mittelbare Schäden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.

17. Rückgriffsrecht des Lieferanten

Wird der Lieferant aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Käufers oder seiner Hilfspersonen haftbar gemacht, so hat der Lieferant Rückgriff auf den Käufer.

18. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

18.1 Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten, der Lieferant kann jedoch auch am Sitz des Bestellers klagen.


18.2 Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.


18.3 Der Vertrag unterliegt dem schweizerischen Recht.


18.4 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Lieferanten.

01.01.2016, ConVacc AG, CH-9230 Flawil, Schweiz